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Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin, 54.Jahrgang Nr.6 II. März 1998

Gesetz
über Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid

Vom 11.Juni 1997
Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:

 
Inhaltsübersicht:

  • Abschnitt 1:   Volksinitiative
    • § 1 Teilnahmerecht
    • § 2 Gegenstand
    • § 3 Träger
    • § 4 Antrag
    • § 5 Unterschriften
    • § 6 Vertrauenspersonen
    • § 7 Prüfung der Zulässigkeit
    • § 8 Entscheidung über die Zulässigkeit
    • § 9 Behandlung der Volksinitiative im Abgeordnetenhaus
  • Abschnitt 2:   Volksbegehren
    • § 10 Teilnahmerecht
    • § 11 Gegenstand
    • § 12 Unzulässigkeit von Volksbegehren
    • § 13 Träger
    • § 14 Antrag
    • § 15 Unterschriften
    • § 16 Vertrauenspersonen
    • § 17 Prüfung des Zulassungsantrags
    • § 18 Bekanntmachung und Eintragungsfrist
    • § 19 Änderungen und Rücknahme des Zulassungsantrags
    • § 20 Landesabstimmungsleiter und Bezirksabstimmungsleiter
    • § 21 Auslegungsstellen und Auslegungszeiten
    • § 22 Zustimmung zum Volksbegehren, Stimmrecht
    • § 23 Eintragungsscheine
    • § 24 Prüfung der Gültigkeit, Einspruch
    • § 25 Feststellung des Ergebnisses
    • § 26 Zustandekommen des Volksbegehrens
    • § 27 Veröffentlichung des Ergebnisses des Volksbegehrens
    • § 28 Mitteilung an das Abgeordnetenhaus
  • Abschnitt 3:   Volksentscheid
    • § 29 Herbeiführung
    • § 30 Eigener Gesetzentwurf des Abgeordnetenhauses
    • § 31 Landesabstimmungsleiter und Bezirksabstimmungsleiter
    • § 32 Termin und Veröffentlichung
    • § 33 Stimmrecht
    • § 34 Stimmzettel
    • § 35 Ungültige Stimmen
    • § 36 Ergebnis des Volksentscheids
    • § 37 Zusammenstellung des Abstimmungsergebnisses
    • § 38 Prüfung und Feststellung des Gesamtergebnisses
    • § 39 Veröffentlichung des Gesamtergebnisses
    • § 40 Verkündung
  • Abschnitt 4:   Gemeinsame Vorschriften
    • § 41 Rechtsbehelf
    • § 42 Datenverarbeitung
    • § 43 Anwendung des Landeswahlrechts
  • Abschnitt 5:   Übergangs- und Schlußvorschriften
    • § 44 Ermächtigung
    • § 45 Änderung anderer Gesetze
    • § 46 Inkrafttreten

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Gesetz
über Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid

Abschnitt 1:   Volksinitiative

§ 1
[Teilnahmerecht]

Alle volljährigen Einwohner Berlins können an einer Volksinitiative teilnehmen.

§ 2
[Gegenstand]

(1) Eine Volksinitiative ist darauf gerichtet, das Abgeordnetenhaus im Rahmen seiner Entscheidungszuständigkeiten mit bestimmten Gegenständen der politischen Willensbildung, die Berlin betreffen, zu befassen (Artikel 61 Abs.1 Satz 1 der Verfassung von Berlin).

(2) Volksinitiativen zum Landeshaushalt, zu Dienst- und Versorgungsbezügen, Abgaben, Tarifen der öffentlichen Unternehmen sowie Personalentscheidungen sind unzulässig (Artikel 61 Abs. 2 der Verfassung von Berlin).

§ 3
[Träger]

Träger einer Volksinitiative können eine natürliche Person, eine Mehrheit von Personen, eine Personenvereinigung oder eine Partei sein.

§ 4
[Antrag]

Der Antrag auf Behandlung einer Volksinitiative ist schriftlich an den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin zu richten. Dem Antrag sind Namen und Anschrift des Trägers sowie der mit Gründen versehene Wortlaut der Vorlage beizufügen.

§ 5
[Unterschriften]

(1) Der Antrag bedarf der Unterschrift von mindestens 90 000 volljährigen Personen, die am Tage der Unterschrift ihre alleinige Wohnung oder ihre Hauptwohnung in Berlin haben. Die Unterschriftsleistung muß innerhalb der letzten sechs Monate vor dem Eingang des Antrags beim Abgeordnetenhaus von Berlin erfolgt sein. Jede Unterschrift muß auf gesondertem Unterschriftsbogen, der den Wortlaut der Vorlage oder ihren wesentlichen Inhalt in ausreichender Form voranstellt, erfolgen.

(2) Die unterzeichnende Person muß neben der Unterschrift folgende Daten angeben:

  1. Familiennamen,
  2. Vornamen,
  3. Geburtstag,
  4. Wohnsitz mit Anschrift (alleinige Wohnung oder Hauptwohnung),
  5. Tag der Unterschriftsleistung.

(3) Bei unleserlichen, unvollständigen oder fehlerhaften Eintragungen gilt die Unterschrift als ungültig. Das gleiche gilt bei Eintragungen, die einen Zusatz oder Vorbehalt enthalten oder nicht fristgerecht erfolgt sind.

(4) Der Träger hat einheitliche Unterschriftsbögen zu verwenden und diese auf seine Kosten zu beschaffen.

§ 6
[Vertrauenspersonen]

(1) Der Träger einer Volksinitiative bestimmt fünf Vertrauenspersonen zu den Vertretern der Volksinitiative. Die Vertrauenspersonen sind berechtigt, im Namen der Unterzeichner im Rahmen dieses Gesetzes verbindliche Erklärungen für den Träger abzugeben und entgegenzunehmen. Erklärungen der Vertrauenspersonen sind nur verbindlich, wenn sie von mindestens drei Vertrauenspersonen abgegeben werden.

(2) In dem Antrag nach § 4 sind die Namen und der Wohnsitz mit Anschrift der Vertrauenspersonen aufzuführen.

§ 7
[Prüfung der Zulässigkeit]

(1) Der Präsident des Abgeordnetenhauses prüft mit Ausnahme der Zahl der gültigen Unterstützungsunterschriften die Zulässigkeitsvoraussetzungen des Artikels 61 Abs.1 und 2 der Verfassung von Berlin und der §§ 1 bis 6. Die Prüfung erfolgt innerhalb einer Frist von 15 Tagen nach Eingang des Antrags.

(2) Dem Träger kann eine angemessene Frist zur Behebung festgestellter Zulässigkeitsmängel gesetzt werden, wenn ohne eine Änderung des Gegenstands der Volksinitiative eine Mängelbeseitigung möglich ist. Dies gilt nicht für die nach § 5 einzureichenden Unterschriften.

(3) Stellt der Präsident des Abgeordnetenhauses die Zulässigkeit des Antrags nach Absatz 1 oder nach der erfolgreichen Mängelbeseitigung durch den Träger nach Absatz 2 fest, so leitet er die Unterschriftsbögen der Senatsverwaltung für Inneres zu. Die Senatsverwaltung für Inneres leitet die Unterschriftsbögen an die Bezirksämter ohne Rücksicht auf deren örtliche Zuständigkeit für den Wohnsitz der eingetragenen Personen zur Überprüfung der Gültigkeit weiter. Die Bezirksämter überprüfen innerhalb von 20 Tagen ab Eingang bei der Senatsverwaltung für Inneres die Unterschriftsbögen. Sie teilen die Zahl der gültigen Unterschriften der Senatsverwaltung für Inneres mit, die die Gesamtzahl der gültigen Unterschriften dem Präsidenten des Abgeordnetenhauses unverzüglich bekanntgibt.

§ 8
[Entscheidung über die Zulässigkeit]

(1) Nach der Mitteilung über die Überprüfung der Unterschriftsbögen durch die Bezirksämter stellt der Präsident des Abgeordnetenhauses die Zulässigkeit des Antrags innerhalb von drei Tagen fest, wenn die Zahl der gültigen Unterstützungsunterschriften mindestens 90 000 beträgt. Die Entscheidung ist den Vertrauenspersonen mitzuteilen.

(2) Der Präsident des Abgeordnetenhauses weist den Antrag zurück und reicht die Unterlagen der Volksinitiative an den Träger zurück, wenn ein nicht behebbares Zulässigkeitshindernis vorliegt oder der Träger einen behebbaren Mangel nicht innerhalb der ihm gesetzten Frist behoben hat. Diese Entscheidung ist zu begründen. Mit Einverständnis des Trägers kann der Präsident des Abgeordnetenhauses die Unterlagen dem Petitionsausschuß zur weiteren Bearbeitung übergeben.

§ 9
[Behandlung der Volksinitiative im Abgeordnetenhaus]

(1) Zulässige Volksinitiativen sind innerhalb von vier Monaten nach der Feststellung der Zulässigkeit durch den Präsidenten des Abgeordnetenhauses (§ 8 Abs. 1) im Abgeordnetenhaus zu beraten.

(2) Die Vertrauenspersonen haben ein Recht auf Anhörung in den zuständigen Ausschüssen. Nach der Anhörung findet eine Aussprache zur Volksinitiative im Abgeordnetenhaus statt.

Abschnitt 2:   Volksbegehren

§ 10
[Teilnahmerecht]

Alle zum Abgeordnetenhaus von Berlin Wahlberechtigten können an einem Volksbegehren teilnehmen.

§ 11
[Gegenstand]

(1) Volksbegehren können darauf gerichtet werden, Gesetze zu erlassen, zu ändern oder aufzuheben, soweit das Land Berlin die Gesetzgebungskompetenz hat. Sie sind innerhalb einer Wahlperiode zu einem Thema nur einmal zulässig (Artikel 62 Abs.1 Satz 1 und 2 der Verfassung von Berlin).

(2) Volksbegehren können auch auf die vorzeitige Beendigung der Wahlperiode des Abgeordnetenhauses gerichtet werden (Artikel 62 Abs.3 der Verfassung von Berlin).

§ 12
[Unzulässigkeit von Volksbegehren]

(1) Volksbegehren zur Verfassung, zum Landeshaushalt, zu Dienst- und Versorgungsbezügen, Abgaben, Tarifen der öffentlichen Unternehmen sowie Personalentscheidungen sind unzulässig (Artikel 62 Abs.5 der Verfassung von Berlin).

(2) Volksbegehren zur vorzeitigen Beendigung der Wahlperiode des Abgeordnetenhauses sind unzulässig, wenn in derselben Wahlperiode ein auf das gleiche Ziel gerichtetes Volksbegehren in den vorangegangenen zwölf Monaten vor Eingang des Antrags auf Zulassung nicht den von ihm bezweckten Erfolg erreicht hat oder der Antrag auf Zulassung später als 40 Monate nach Beginn der Wahlperiode gestellt wird.

§ 13
[Träger]

Träger eines Volksbegehrens können eine natürliche Person, eine Mehrheit von Personen, eine Personenvereinigung oder eine Partei sein.

§ 14
[Antrag]

Der Antrag auf Zulassung eines Volksbegehrens ist mit dessen Wortlaut vom Träger schriftlich bei der Senatsverwaltung für Inneres einzureichen. Richtet sich das Volksbegehren auf den Erlaß, die Änderung oder die Aufhebung eines Gesetzes, so ist dem Antrag ein ausgearbeiteter, mit Gründen versehener Gesetzentwurf beizufügen.

§ 15
[Unterschriften]

(1) Zum Nachweis der Unterstützung bedarf der Antrag der Unterschrift von mindestens 25 000 im Zeitpunkt der Unterzeichnung zum Abgeordnetenhaus von Berlin Wahlberechtigten, im Falle eines Volksbegehrens zur vorzeitigen Beendigung der Wahlperiode des Abgeordnetenhauses der Unterschrift von mindestens 50 000 im Zeitpunkt der Unterzeichnung zum Abgeordnetenhaus von Berlin Wahlberechtigten. Die Unterschriftsleistung muß innerhalb der letzten sechs Monate vor dem Eingang des Antrags bei der Senatsverwaltung für Inneres erfolgt sein. Jede Unterschrift muß auf gesondertem Unterschriftsbogen, der den Wortlaut der Vorlage oder ihren wesentlichen Inhalt in ausreichender Form voranstellt, erfolgen.

(2) Die unterzeichnende Person muß neben der Unterschrift folgende Daten angeben:

  1. Familiennamen,
  2. Vornamen,
  3. Geburtstag,
  4. Wohnsitz mit Anschrift (alleinige Wohnung oder Hauptwohnung),
  5. Tag der Unterschriftsleistung.

(3) Bei unleserlichen, unvollständigen oder fehlerhaften Eintragungen gilt die Unterschrift als ungültig. Das gleiche gilt bei Eintragungen, die einen Zusatz oder Vorbehalt enthalten oder nicht fristgerecht erfolgt sind.

(4) Der Träger hat einheitliche Unterschriftsbögen zu verwenden und diese auf seine Kosten zu beschaffen.

§ 16
[Vertrauenspersonen]

(1) Der Träger eines Volksbegehrens bestimmt fünf Vertrauenspersonen zu den Vertretern des Volksbegehrens. Die Vertrauenspersonen sind berechtigt, im Namen der Unterzeichner im Rahmen dieses Gesetzes verbindliche Erklärungen für den Träger abzugeben und entgegenzunehmen. Erklärungen der Vertrauenspersonen sind nur verbindlich, wenn sie von mindestens drei Vertrauenspersonen abgegeben werden.

(2) In dem Antrag nach § 14 sind die Namen und der Wohnsitz mit Anschrift der Vertrauenspersonen aufzuführen.

§ 17
[Prüfung des Zulassungsantrags]

(1) Die Senatsverwaltung für Inneres prüft mit Ausnahme der Zahl der gültigen Unterstützungsunterschriften die Zulässigkeitsvoraussetzungen des Artikels 62 Abs.1, 3 und 5 der Verfassung von Berlin und der §§ 10 bis 16. Die Prüfung erfolgt innerhalb einer Frist von 15 Tagen nach Eingang des Antrags.

(2) Den Antragstellern kann eine angemessene Frist zur Behebung festgestellter Zulässigkeitsmängel gesetzt werden, wenn ohne eine Änderung des Gegenstands des Volksbegehrens eine Mängelbeseitigung möglich ist. Dies gilt nicht für die nach § 15 einzureichenden Unterschriften.

(3) Stellt die Senatsverwaltung für Inneres die Zulässigkeit des Antrags nach Absatz 1 oder nach der erfolgreichen Mängelbeseitigung durch den Träger nach Absatz 2 fest, so leitet sie die Unterschriftsbögen den Bezirksämtern ohne Rücksicht auf deren örtliche Zuständigkeit für den Wohnsitz der eingetragenen Personen zur Überprüfung der Gültigkeit zu. Die Bezirksämter teilen der Senatsverwaltung für Inneres innerhalb von 15 Tagen ab Eingang der Unterschriftsbögen bei ihnen die Zahl der gültigen Unterschriften mit.

(4) Die Senatsverwaltung für Inneres leitet den Zulassungsantrag mit ihrer Stellungnahme dem Senat unverzüglich zur Entscheidung zu, sofern sie die Unzulässigkeit des Antrags feststellt oder sobald die Überprüfung der Unterstützungsunterschriften durch die Bezirksämter abgeschlossen ist. Die Entscheidung des Senats ist innerhalb von 15 Tagen zu treffen. Der Senat hat die Zulässigkeit des Antrags festzustellen, wenn

  1. die Voraussetzungen des Artikels 62 Abs.1, 3 und 5 der Verfassung von Berlin und der §§ 10 bis 16 erfüllt sind und
  2. das Volksbegehren dem Grundgesetz, sonstigem Bundesrecht oder der Verfassung von Berlin nicht widerspricht.

(5) Die Entscheidung über die Zulässigkeit ist den Vertrauenspersonen und dem Abgeordnetenhaus mitzuteilen. Eine ablehnende Entscheidung ist zu begründen.

§ 18
[Bekanntmachung und Eintragungsfrist]

(1) Ist die Zulässigkeit des Antrags festgestellt, so macht die Senatsverwaltung für Inneres innerhalb von 15 Tagen nach der Entscheidung des Senats im Amtsblatt für Berlin bekannt:

  1. den Namen und die Anschrift des Trägers,
  2. den Wortlaut des Volksbegehrens,
  3. den Hinweis, daß Stimmberechtigte, die dem Volksbegehren zustimmen wollen, dies durch Eintragung in die ausgelegten Unterschriftsbögen bekunden können,
  4. die Eintragungsfrist sowie
  5. die Auslegungsstellen und Auslegungszeiten.

(2) Die Eintragungsfrist beträgt zwei Monate und soll in der Regel 15 Tage nach der Veröffentlichung im Amtsblatt für Berlin beginnen.

§ 19
Änderungen und Rücknahme des Zulassungsantrags

(1) Nach der öffentlichen Bekanntmachung kann der Zulassungsantrag nicht mehr geändert werden.

(2) Der Zulassungsantrag kann bis zum Beginn der Eintragungsfrist zurückgenommen werden. Die Rücknahme ist von den Vertrauenspersonen schriftlich gegenüber der Senatsverwaltung für Inneres zu erklären.

§ 20
[Landesabstimmungsleiter und Bezirksabstimmungsleiter]

(1) Die Aufgaben des Landesabstimmungsleiters und seines Stellvertreters bei der Vorbereitung und Durchführung des Volksbegehrens nehmen der Landeswahlleiter und sein Stellvertreter wahr.

(2) Die Bezirksämter ernennen für die Vorbereitung und Durchführung des Volksbegehrens je einen Bezirksabstimmungsleiter und seinen Stellvertreter.

§ 21
[Auslegungsstellen und Auslegungszeiten]

(1) Der Landesabstimmungsleiter bestimmt einheitlich Tage und Zeiten, an denen die Eintragungen vorgenommen werden können. Die Bezirksabstimmungsleiter bestimmen die Auslegungsstellen.

(2) Die Auslegungsstellen und Auslegungszeiten sind so zu bestimmen, daß jeder Stimmberechtigte ausreichend Gelegenheit hat, sich an dem Volksbegehren zu beteiligen. Die Auslegungszeiten müssen sich an zwei Tagen in der Woche mindestens bis 18 Uhr erstrecken und vorher zu bestimmende Sonnabende, Sonntage oder gesetzliche Feiertage umfassen.

§ 22
[Zustimmung zum Volksbegehren, Stimmrecht]

(1) Die Zustimmung zum Volksbegehren erfolgt durch Eintragung in Unterschriftsbögen in den Auslegungsstellen. Der vollständige Wortlaut des Volksbegehrens muß bei der Eintragung einsehbar sein.

(2) Stimmberechtigt ist, wer am Tag der Unterzeichnung zum Abgeordnetenhaus von Berlin wahlberechtigt ist. Jede stimmberechtigte Person darf in einer Auslegungsstelle ihrer Wahl nach Vorlage eines mit einem Lichtbild versehenen amtlichen Ausweises die Eintragung vornehmen.

(3) Jeder Unterschriftsbogen hat folgende Angaben zu enthalten:

  1. die Namen und die Anschrift des Trägers sowie der Vertrauenspersonen,
  2. eine den Gegenstand des Volksbegehrens möglichst genau beschreibende Kurzbezeichnung,
  3. den Hinweis, daß die erhobenen personenbezogenen Daten nur zu den in diesem Gesetz vorgesehenen Verfahren verwendet werden dürfen.

(4) Die Eintragung wird durch eigenhändige Unterschrift unter Verwendung des Vor- und Familiennamens bewirkt. Sie ist nur gültig, wenn die unterzeichnende Person auf dem Unterschriftsbogen neben der Unterschrift folgende Daten angibt:

  1. Familiennamen,
  2. Vornamen,
  3. Geburtstag,
  4. Wohnsitz mit Anschrift (alleinige Wohnung oder Hauptwohnung),
  5. Tag der Unterschriftsleistung.

Erklärt ein Eintragender, daß er des Schreibens unkundig ist oder wegen einer Behinderung zur eigenhändigen Unterschrift nicht in der Lage ist, so ist die Eintragung von Amts wegen unter Vermerk dieser Erklärung vorzunehmen.

(5) Zum Nachweis des Stimmrechts müssen Personen, die nicht in einem Melderegister der Bundesrepublik Deutschland verzeichnet sind oder nicht seit drei Monaten vor dem Tag der Unterzeichnung im Melderegister in Berlin gemeldet sind, mit der Unterzeichnung durch Versicherung an Eides Statt gegenüber den Bezirksämtern glaubhaft machen, daß sie sich in den letzten drei Monaten überwiegend in Berlin aufgehalten haben.

§ 23
[Eintragungsscheine]

(1) Ein Stimmberechtigter erhält auf Antrag von dem für seinen Wohnsitz zuständigen Bezirksamt einen Eintragungsschein und den Unterschriftsbogen, wenn er während der gesamten Eintragungsfrist

  1. sich nicht in Berlin aufhält oder
  2. infolge eines körperlicher Leidens oder eines Gebrechens oder aus sonstigen Gründen gehindert ist, die Auslegungsstelle persönlich aufzusuchen.

(2) Der Eintragungsschein ist zusammen mit dem Unterschriftsbogen bis zum Ende der Eintragungsfrist an das zuständige Bezirksamt zurückzusenden.

§ 24
[Prüfung der Gültigkeit, Einspruch]

(1) Die Bezirksämter prüfen ohne Rücksicht auf ihre örtliche Zuständigkeit für die eingetragenen Personen die Gültigkeit der Eintragungen, die in ihren Auslegungsstellen erfolgt sind oder ihnen nach § 23 zugesandt wurden.

(2) Ungültig sind Eintragungen, die

  1. weder eine eigenhändige Unterschrift noch den amtlichen Vermerk nach § 22 Abs.4 Satz 3 enthalten,
  2. die Angaben nach § 22 Abs.4 Satz 2 nicht enthalten,
  3. unleserlich, unvollständig oder fehlerhaft sind oder Zusätze oder Vorbehalte enthalten,
  4. von nicht stimmberechtigten Personen herrühren,
  5. nicht in einer Auslegungsstelle vorgenommen wurden oder nicht zusammen mit einem Eintragungsschein eingesandt wurden,
  6. nicht innerhalb der Eintragungsfrist vorgenommen wurden,
  7. mehrfach abgegeben wurden.

Bei Zweifeln an der Gültigkeit der Eintragung trifft der jeweilige Bezirksabstimmungsleiter die Entscheidung.

(3) Wird die Ungültigkeit einer Eintragung festgestellt, so ist dies unter Darlegung der Gründe der betreffenden Person mitzuteilen. Gegen die Entscheidung kann binnen fünf Tagen nach Zugang der Mitteilung Einspruch eingelegt werden. Hilft das Bezirksamt dem Einspruch nicht ab, so ist er dem Bezirksabstimmungsleiter zur Entscheidung vorzulegen. Alle Einsprüche sind möglichst bis zum achten Tag nach Ablauf der Eintragungsfrist zu erledigen.

(4) Wird dem Einspruch stattgegeben, so ist die Eintragung nachträglich von Amts wegen für gültig zu erklären.

(5) Über die Entscheidung des Bezirksabstimmungsleiters ist der Einspruchsführer schriftlich zu benachrichtigen.

§ 25
[Feststellung des Ergebnisses]

(1) Der Bezirksabstimmungsleiter stellt die Gesamtzahl der im Bezirk für das Volksbegehren erfolgten gültigen Eintragungen endgültig fest und teilt sie dem Landesabstimmungsleiter möglichst bis zum zwölften Tag nach Ablauf der Eintragungsfrist mit.

(2) Der Landesabstimmungsleiter stellt das Gesamtergebnis des Volksbegehrens innerhalb von drei Tagen nach der Mitteilung durch die Bezirksabstimmungsleiter fest. Er prüft, ob die für das Volksbegehren geltenden Vorschriften beachtet sind, und stellt fest, ob das Volksbegehren zustande gekommen ist.

§ 26
[Zustandekommen des Volksbegehrens]

(1) Ein Volksbegehren mit dem Ziel des Erlasses eines Gesetzes ist zustande gekommen, wenn ihm mindestens ein Zehntel der Stimmberechtigten zugestimmt hat.

(2) Ein Volksbegehren zur vorzeitigen Beendigung der Wahlperiode des Abgeordnetenhauses ist zustande gekommen, wenn ihm mindestens ein Fünftel der Stimmberechtigten zugestimmt hat.

(3) Als Zahl der Stimmberechtigten gilt die Zahl der Stimmberechtigten am letzten Tag der Eintragungsfrist.

§ 27
[Veröffentlichung des Ergebnisses des Volksbegehrens]

Der Landesabstimmungsleiter veröffentlicht das Gesamtergebnis des Volksbegehrens im Amtsblatt für Berlin.

§ 28
[Mitteilung an das Abgeordnetenhaus]

Ist das Volksbegehren zustande gekommen, so macht die Senatsverwaltung für Inneres binnen drei Tagen nach Veröffentlichung des Gesamtergebnisses dem Präsidenten des Abgeordnetenhauses Mitteilung. Im Falle eines auf Erlaß eines Gesetzes gerichteten Volksbegehrens hat der Senat zugleich den zugrundeliegenden Gesetzentwurf unter Darlegung seines Standpunkts dem Abgeordnetenhaus zu unterbreiten.

Abschnitt 3:   Volksentscheid

§ 29
[Herbeiführung]

(1) Ist ein Volksbegehren zustandegekommen, so muß

  1. über den begehrten Erlaß eines Gesetzes innerhalb von vier Monaten nach Veröffentlichung des Gesamtergebnisses,
  2. über die vorzeitige Beendigung der Wahlperiode innerhalb von zwei Monaten nach Veröffentlichung des Gesamtergebnisses
  3. ein Volksentscheid herbeigeführt werden.

(2) Der Volksentscheid über einen Gesetzentwurf unterbleibt, wenn das Abgeordnetenhaus den begehrten Gesetzentwurf inhaltlich in seinem wesentlichen Bestand unverändert annimmt. Das Abgeordnetenhaus hat dies ausdrücklich kenntlich zu machen.

(3) Der Volksentscheid über die vorzeitige Beendigung der Wahlperiode unterbleibt, wenn das Abgeordnetenhaus die vorzeitige Beendigung der Wahlperiode selbst beschließt.

(4) Kommen mehrere Volksbegehren zustande. die den gleichen Gegenstand betreffen, so sollen sie möglichst zusammen zur Abstimmung gestellt werden.

§ 30
[Eigener Gesetzentwurf des Abgeordnetenhauses]

(1) Das Abgeordnetenhaus von Berlin kann im Falle des Volksentscheids über einen Gesetzentwurf einen eigenen Gesetzentwurf zur gleichzeitigen Abstimmung vorlegen.

(2) Dieser Gesetzentwurf muß spätestens 45 Tage vor dem Tag des Volksentscheids beschlossen sein.

§ 31
[Landesabstimmungsleiter und Bezirksabstimmungsleiter]

(1) Die Aufgaben des Landesabstimmungsleiters und seines Stellvertreters bei der Vorbereitung und Durchführung des Volksentscheids nehmen der Landeswahlleiter und sein Stellvertreter wahr.

(2) Die Bezirksämter ernennen für die Vorbereitung und Durchführung des Volksentscheids je einen Bezirksabstimmungsleiter und seinen Stellvertreter.

§ 32
[Termin und Veröffentlichung]

(1) Der Senat setzt innerhalb von 15 Tagen nach Veröffentlichung des Gesamtergebnisses des Volksbegehrens als Tag der Durchführung des Volksentscheids einen Sonntag oder einen gesetzlichen Feiertag fest und gibt diesen Tag im Amtsblatt für Berlin bekannt.

(2) Der Wortlaut des Volksentscheids und des Gesetzentwurfs oder in den Fällen des § 29 Abs.4 oder des § 30 aller zur Abstimmung vorliegenden Gesetzentwürfe, im Falle des Volksentscheids über die vorzeitige Beendigung der Wahlperiode des Abgeordnetenhauses von Berlin der zugrundeliegende Antrag werden vom Landesabstimmungsleiter zusammen mit dem Muster des Stimmzettels spätestens 35 Tage vor dem Tag des Volksentscheids im Amtsblatt für Berlin veröffentlicht.

(3) Die Gesetzentwürfe sind außerdem in den Bezirksämtern und Abstimmungslokalen auszulegen.

§ 33
[Stimmrecht]

(1) Stimmberechtigt beim Volksentscheid ist, wer am Abstimmungstag zum Abgeordnetenhaus von Berlin wahlberechtigt ist.

(2) Jedem Stimmberechtigten stehen so viele Stimmen zu, wie Gesetzentwürfe zur Abstimmung stehen.

§ 34
[Stimmzettel]

(1) Die Abstimmung erfolgt unter Wahrung des Abstimmungsgeheimnisses und unter Verwendung amtlich hergestellter Stimmzettel.

(2) Die in dem Volksentscheid jeweils zu stellende Frage ist vom Landesabstimmungsleiter so zu formulieren, daß sie mit "Ja" oder "Nein" beantwortet werden kann. Zusätze sind unzulässig.

(3) Stehen mehrere Gesetzentwürfe zur Abstimmung, so sind sie auf einem Stimmzettel anzuführen. Die für jeden Gesetzentwurf jeweils zu stellende Frage ist so zu formulieren, daß sie mit "Ja" oder "Nein" beantwortet werden kann. Die Reihenfolge der zur Abstimmung gestellten Gesetzentwürfe richtet sich nach der vom Landesabstimmungsleiter festgestellten Zahl der im Volksbegehren erzielten Unterschriften. Stellt das Abgeordnetenhaus einen eigenen Gesetzentwurf zur Abstimmung, so wird dieser vorangestellt.

§ 35
[Ungültige Stimmen]

Ungültig sind Stimmen, wenn der Stimmzettel

  1. als nicht amtlich hergestellt erkennbar ist,
  2. keine Eintragung enthält,
  3. den Willen der abstimmenden Person nicht unzweifelhaft erkennen läßt,
  4. mit Kennzeichen, Vermerken, Vorbehalten oder Anlagen versehen ist,
  5. zerrissen oder stark beschädigt ist,
  6. das Abstimmungsgeheimnis gefährdende Hinweise enthält.

§ 36
[Ergebnis des Volksentscheids]

(1) Ein Gesetzentwurf ist durch Volksentscheid angenommen, wenn sich entweder mindestens die Hälfte der zum Abgeordnetenhaus von Berlin Wahlberechtigten am Volksentscheid beteiligt und mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen für das Gesetz stimmt oder bei geringerer Stimmbeteiligung mindestens ein Drittel der Wahlberechtigten für das Gesetz stimmt.

(2) Sind bei einer gleichzeitigen Abstimmung über mehrere Gesetzentwürfe, die den gleichen Gegenstand betreffen, mehrfach die Voraussetzungen der Annahme nach Absatz 1 gegeben, so ist der Gesetzentwurf angenommen, der die meisten Ja-Stimmen erhalten hat. Ist die Zahl der Ja-Stimmen für mehrere Gesetzentwürfe gleich, so ist derjenige angenommen, der nach Abzug der auf ihn entfallenden Nein-Stimmen die größte Zahl der Ja-Stimmen auf sich vereinigt. Sind die so gebildeten Differenzen gleich, so werden die betreffenden Gesetzentwürfe innerhalb von zwei Monaten in einem erneuten Volksentscheid zur Abstimmung gestellt; die §§ 32 bis 35 finden entsprechende Anwendung.

(3) Ein Volksentscheid über die vorzeitige Beendigung der Wahlperiode des Abgeordnetenhauses ist angenommen, wenn sich mindestens die Hälfte der Wahlberechtigten daran beteiligt und mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen für die vorzeitige Beendigung stimmt.

§ 37
[Zusammenstellung des Abstimmungsergebnisses]

Nach Abschluß der Abstimmung stellt jeder Bezirksabstimmungsleiter das Ergebnis seines Bezirks fest und teilt es dem Landesabstimmungsleiter mit.

§ 38
[Prüfung und Feststellung des Gesamtergebnisses]

Der Landesabstimmungsleiter stellt das Gesamtergebnis des Volksentscheids fest. Er prüft, ob die für den Volksentscheid geltenden Vorschriften beachtet sind, und stellt fest, ob der Volksentscheid wirksam zustande gekommen ist.

§ 39
[Veröffentlichung des Gesamtergebnisses]

Der Landesabstimmungsleiter veröffentlicht das Gesamtergebnis des Volksentscheids innerhalb einer Frist von 20 Tagen nach dem Tag der Abstimmung im Amtsblatt für Berlin.

§ 40
[Verkündung]

(1) Ist ein Gesetz durch Volksentscheid angenommen worden, so fertigt es der Präsident des Abgeordnetenhauses unverzüglich aus. Der Regierende Bürgermeister verkündet es sodann binnen zwei Wochen im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin.

(2) Wird die Wahlperiode des Abgeordnetenhauses durch Volksentscheid vorzeitig beendet, so gibt der Präsident des Abgeordnetenhauses unverzüglich nach der Veröffentlichung des Gesamtergebnisses des Volksentscheids die vorzeitige Beendigung der Wahlperiode des Abgeordnetenhauses im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin bekannt.

Abschnitt 4:   Gemeinsame Vorschriften

§ 41
[Rechtsbehelf]

(1) Gegen die Entscheidungen des Präsidenten des Abgeordnetenhauses, des Senats oder des Landesabstimmungsleiters nach den §§ 8, 17, 25 und 38 können die Vertrauenspersonen oder ein Viertel der Mitglieder des Abgeordnetenhauses Einspruch beim Verfassungsgerichtshof erheben.

(2) Der Einspruch muß innerhalb eines Monats nach Zugang der Entscheidung an den Beschwerdeführer oder nach der öffentlichen Bekanntmachung erhoben werden.

(3) Eine dem Einspruch stattgebende Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs tritt hinsichtlich der auf Grund dieses Gesetzes zu wahrenden Fristen an die Stelle der angegriffenen Entscheidung.

§ 42
[Datenverarbeitung]

(1) Die Bezirksämter dürfen die auf den Unterschriftsbögen (§ 5 Abs.1 bis 3, § 15 Abs.1 bis 3, § 22 Abs.4) enthaltenen personenbezogenen Daten der unterzeichnenden Personen sowie des Trägers der Volksinitiative oder des Volksbegehrens speichern, nutzen und löschen, soweit dies zur Durchführung der Volksinitiative und des Volksbegehrens, insbesondere zur Prüfung der Gültigkeit von Unterstützungsunterschriften, erforderlich ist.

(2) Bei der Prüfung der Unterstützungsunterschriften dürfen die Bezirksämter auch Daten nach Absatz 1 von Personen speichern, nutzen und löschen, die ihren Wohnsitz nicht in dem jeweiligen Bezirk haben.

(3) Die gespeicherten Daten sind nach Ablauf der Rechtsbehelfsfrist für den jeweiligen Verfahrensabschnitt zu löschen, soweit sie nicht für ein verfassungsgerichtliches Verfahren von Bedeutung sein können.

§ 43
[Anwendung des Landeswahlrechts]

Die Bestimmungen des Landeswahlgesetzes und der Landeswahlordnung über

  1. die Stimmbezirke und Wahllokale,
  2. die Wahlunterlagen und Wahlscheine sowie deren Vernichtung,
  3. die Aufgaben des Landeswahlleiters und der Bezirkswahlleiter, die Bildung der Wahlvorstände,
  4. den Ablauf der Wahl, die Öffentlichkeit und Ordnung im Wahlraum, die Wahrung des Wahlgeheimnisses, die Stimmabgabe und die Briefwahl,
  5. die Wahlstatistik, den Schutz vor unzulässiger Wahlbeeinflussung, die Veröffentlichung von Wahlbefragungen, die Verpflichtung zur ehrenamtlichen Mitwirkung und die Verpflichtung der Behörden und sonstigen Stellen des Landes Berlin zur Benennung von Dienstkräften für die ehrenamtlichen Tätigkeiten,
  6. die Ermittlung der Wahlergebnisse in den Stimmbezirken und
  7. die Nach- und Wiederholungswahl

finden in ihrer jeweils geltenden Fassung auf das Volksbegehren und den Volksentscheid entsprechende Anwendung, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt.

Abschnitt 5:   Übergangs- und Schlußvorschriften

§ 44
[Ermächtigung]

(1) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die erforderlichen Regelungen zu erlassen, insbesondere über

  1. das Muster der Unterschriftsbögen für die Volksinitiative, der Unterschriftsbögen für den Zulassungsantrag zum Volksbegehren und der beim Volksbegehren in den Auslegungsstellen ausliegenden Unterschriftsbögen,
  2. das Muster des Eintragungsscheins für das Volksbegehren und das Muster des Abstimmungsscheins beim Volksentscheid sowie
  3. die bei der entsprechenden Anwendung des Landeswahlrechts geltenden Vorschriften.

(2) Die zur Durchführung des Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften erläßt die Senatsverwaltung für Inneres.

§ 45
[Änderung anderer Gesetze]

(1) Das Meldegesetz vom 26.Februar 1985 (GVBl. S. 507) wird wie folgt geändert:

  1. In § 1 Abs.4 wird folgender Satz angefügt:
    "Ungeachtet seiner örtlichen Zuständigkeit darf das Bezirksamt auch diese Daten nutzen sowie die Daten nach § 2 Abs.2 Nr.1 Buchstabe d auch speichern und löschen, für die ein anderes Bezirksamt die Aufgaben der Meldebehörde wahrnimmt."
  2. § 2 Abs.2 Nr.1 erhält folgende Fassung:
    "1. bei Einwohnern über 17 Jahre:
    1. die Tatsache, daß der Einwohner vom Wahlrecht oder von der Wählbarkeit ausgeschlossen ist,
    2. frühere Aufenthaltsverhältnisse, soweit sie zur Ermittlung des Wahlrechts erforderlich sind,
    3. Wahlbewerbungen einschließlich der Angabe des erlernten und ausgeübten oder zuletzt ausgeübten Berufs,
    4. die Leistung von Unterstützungsunterschriften sowie die Angabe des unterstützten Wahlvorschlags, des unterstützten Trägers einer Volksinitiative, eines Volksbegehrens oder eines Bürgerbegehrens

zur Vorbereitung und Durchführung von allgemeinen Wahlen, von Volksinitiativen, Volksbegehren, Volksentscheiden und Bürgerbegehren,".

(2) Das Gesetz über den Verfassungsgerichtshof vom 8.November 1990 (GVBl. S. 2246), zuletzt geändert durch Artikel IX des Gesetzes vom 19.Juli 1994 (GVBl. S. 241), wird wie folgt geändert:

  1. In der Inhaltsübersicht wird in der Überschrift des Sechsten Abschnitts des III.Teils vor dem Wort "Volksbegehren" in der Klammer das Wort "Volksinitiative," eingefügt.
  2. § 14 Nr.7 erhält folgende Fassung:
    "7. über Einsprüche nach § 41 des Gesetzes über Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid,".
  3. In der Überschrift des Sechsten Abschnitts des III.Teils wird vor dem Wort "Volksbegehren" in der Klammer das Wort "Volksinitiative," eingefügt.
  4. § 55 Abs.1 erhält folgende Fassung:
    "(l) Das Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof auf Grund von Einsprüchen bei Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid richtet sich nach den Allgemeinen Verfahrensvorschriften dieses Gesetzes sowie nach dem Gesetz über Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid."

§ 46
[Inkrafttreten]

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. Gleichzeitig tritt das Gesetz über Volksbegehren und Volksentscheid zur vorzeitigen Beendigung der Wahlperiode des Abgeordnetenhauses vom 27.November 1974 (GVBl. S. 2774), zuletzt geändert durch § 57 des Gesetzes vom 8.November 1990 (GVBl. S. 2246), außer Kraft.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.

Der Regierende Bürgermeister
Eberhard Diepgen


 Letzte Änderung:
 am 21.09.1998
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